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   RG, 10.10.1903 - Rep. V. 142/03   

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RG, 10.10.1903 - Rep. V. 142/03 (https://dejure.org/1903,68)
RG, Entscheidung vom 10.10.1903 - Rep. V. 142/03 (https://dejure.org/1903,68)
RG, Entscheidung vom 10. Oktober 1903 - Rep. V. 142/03 (https://dejure.org/1903,68)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann der eingetragene Eigentümer, nachdem er das Grundstück einem anderen aufgelassen hat, und nachdem die Auflassungserklärung dem Grundbuchamte zur Eintragung des Eigentumswechsels eingereicht ist, über das Grundstück (z. B. durch Belastung) verfügen? 2. Dient die ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vormerkung und Widerspruch.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 55, 340
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 25.02.1966 - V ZR 129/63

    Schutz der Rechtsposition des Auflassungsempfängers

    Diese Bindung besteht aber nur zwischen den Beteiligten und hat deshalb keine Verfügungsbeschränkung des Veräußerers zur Folge, so daß dem Erwerb eines Dritten die Vorschrift des § 892 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht entgegensteht (RGZ 55, 340, 342; 81, 64, 68) und somit die Rechtsstellung des ersten Auflassungsempfängers auch dann verlorengeht, wenn der endgültige Erwerber die erste Auflassung kennt.
  • BGH, 19.11.1971 - V ZR 88/69

    Voraussetzungen für den Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages - Einigung über den

    In der Verfügung über das Grundstück war er dadurch jedoch nicht beschränkt (RGZ 55, 340, 342; 113, 403, 407; BGB-RGRK, 11. Aufl. § 873 Anm. 105; Staudinger/Seufert, BGB 11. Aufl. § 873 Nr. 46 a; Soergel/Baur, BGB 10. Aufl. § 873 Nr. 29; Erman/Westermann, BGB 4. Aufl. § 873 Anm. 13).
  • OLG Hamm, 09.10.1984 - 15 W 250/83

    Rangeinheit von Haupt- und Veränderungsspalten im Grundbuch; nachträgliche

    Soweit eine derartige materiel rechtliche Vorschrift nicht bestehtäEURund so verhalt es ト sich bei den §§ 879, 880 BGB äEUR,Ist sogar die Eintragung an einer unrichtigen Stelle des fUr das GrundstUck angelegten Grundbuchblattes grundsatzlich materiell unsch如lich, weil das ganze Grundbuchbiatt das Grundbuch i. S. d. BGB bildet ( RGZ 55, 340, 343; 94, 5, 8; 98, 215, 219; Fratzky, a.a.O., 28).
  • BayObLG, 25.02.1983 - BReg. 2 Z 8/83

    Möglichkeit der Ablehnung des Vollzugs der Auflassung durch das Grundbuchamt,

    Die erklärte, aber im Grundbuch noch nicht vollzogene Auflassung stellt insbesondere keine Verfügungsbeschränkung des Eigentümers im Sinn des § 892 Abs. 1 Satz 2 BGB dar; eine weitere Verfügung des Eigentümers über das Grundstück ist durch die erklärte Auflassung nicht ausgeschlossen (allgemeine Meinung; vgl. RGZ 55, 340/341 f.; BGHZ 45, 186/190; 49, 197/200; BayObLG OLGE 44, 140; Haegele Grundbuchrecht 6. Aufl. RdNr. 1859 a; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann Grundbuchrecht 2. Aufl. § 20 RdNr. 53, Güthe/Triebel GBO 6. Aufl. § 20 RdNr. 52 i.V.m. § 19 RdNr. 74; MünchKomm BGB RdNr. 31, BGB-RGRK 12. Aufl. RdNr. 27, Soergel BGB 11. Aufl. RdNr. 44, Erman BGB 7. Aufl. RdNr. 37, je zu § 925; Palandt BGB 42. Aufl. § 873 Anm. 5 b; jew.m.weit.Nachw.).
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